Ehegattenrente / Lebenspartnerrente
Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er/sie für den Unterhalt von mindestens einem Kind aufkommen muss oder er/sie älter als 40 Jahre ist und mindestens 3 Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war. Die jährliche Ehegattenrente beträgt 40% des versicherten Lohns und wird ausbezahlt, bis der verstorbene Versicherte das ordentliche Pensionierungsalter erreicht hätte. Danach beträgt die Ehegattenrente 60% der im Zeitpunkt des Todes versicherten Altersrente.
In einer Lebensgemeinschaft lebende Personen haben Anspruch auf die gleichen Rentenleistungen wie Ehegatten, sofern sie die kumulativen Bedingungen gemäss Vorsorgereglement, Art. 32 Abs.1, erfüllen.
Der überlebende geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre dauerte und ihm im Scheidungsurteil eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.
Rechtsgrundlagen
Vorsorgereglement, gültig ab 01.01.2024PDF / 671 kB
Waisenrente
Stirbt eine aktivversicherte Person, ein Alters- oder Invalidenrentner, so hat jedes Kind oder Pflegekind Anspruch auf eine Waisenrente. Dies solange, bis es den 18. Geburtstag erreicht hat. Kinder in Ausbildung oder Kinder, die zu mindestens 70% invalid sind, erhalten die Waisenrente bis zum 25. Geburtstag. Die Waisenrente entspricht 20% der versicherten Invalidenrente bzw. 20% der vom Alters- oder Invalidenrentner bezogenen Rente. Bei Vollwaisen wird der Betrag verdoppelt.
Todesfallkapital
Stirbt eine aktivversicherte Person oder eine Person mit IV-Rente, erhalten die Anspruchsberechtigten das Todesfallkapital. Die Höhe entspricht dem zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Sparguthaben, vermindert um den Barwert allfälliger Hinterlassenenleistungen. Die gesetzliche Rangfolge der anspruchsberechtigten Personen ist im Vorsorgereglement, Art. 35, festgehalten.
Stirbt eine Person mit Altersrente, entspricht das Todesfallkapital 300% der jährlichen Altersrente, vermindert um die bereits bezogenen Leistungen.
Wer meldet den Todesfall an die PK Siemens?
- Verstirbt eine aktiv versicherte Person, meldet in der Regel der Arbeitgeber den Todesfall.
- Verstirbt eine Rentnerin oder ein Rentner, sind die Hinterbliebenen für die Meldung zuständig.