Ordentliche Pensionierung
Mit dem Erreichen des Rentenalters endet in der Regel der Sparprozess. Ihr Rentenanspruch beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Erreichen des Rentenalters. Sie können wählen, ob Sie Ihr Sparguthaben als Altersrente, als einmalige Kapitalauszahlung oder als Kombination aus Rente und Kapital beziehen wollen.
Umwandlungssatz
Bei der ordentlichen Pensionierung beträgt der umhüllende Umwandlungssatz auf dem gesamten Alterskapital (obligatorischer und überobligatorischer Teil) 5.0%. Das bedeutet, dass auf ein Vorsorgekapital von 500'000 Franken eine lebenslängliche Altersrente von 25'000 Franken ausbezahlt wird (500'000 multipliziert mit 5.0%).
Rente oder Kapital?
Versicherte können auf den Zeitpunkt der Pensionierung verlangen, dass ein Teil oder die ganze Altersleistung in Kapitalform ausbezahlt wird. Es handelt sich dabei um einen der wichtigsten Entscheide im Hinblick auf die Pensionierung. Wir empfehlen Ihnen, die Vor- und Nachteile genau zu prüfen und den Entscheid gemeinsam mit dem Lebenspartner zu treffen. Die für Sie richtige Lösung hängt ab von Ihrer Familien- und Vermögenssituation, aber auch von Ihren Wünschen und Zielen. Sobald die erste Rente oder das Kapital ausbezahlt wurde, kann der Entscheid nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Bitte teilen Sie uns Ihren Entscheid mit dem Formular «Fragebogen zur ordentlichen oder vorzeitigen Pensionierung» mit. Die Erklärung darf nicht älter als 3 Monate sein und muss mindestens 30 Tage vor der Pensionierung eingereicht werden.
Vorzeitige Pensionierung - frühestens ab Alter 58
Die vorzeitige Pensionierung ist im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ab dem ersten Monat nach dem 58. Geburtstag möglich. Versicherte können durch freiwillige Einkäufe auf ihr Spar- respektive Frühpensionierungskonto die Kürzung der Altersrente ganz oder teilweise ausgleichen. Ein individuelles Frühpensionierungskonto kann bereits ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag eröffnet werden.
AHV-Ersatzrente
Versicherte können die Zeit zwischen dem ersten Monat nach dem 58. Geburtstag und dem Beginn des AHV-Rentenalters mit einer AHV-Ersatzrente überbrücken. Die Höhe der AHV-Ersatzrente können Sie selber bestimmen. Sie ist jedoch limitiert auf die maximale AHV-Altersrente. Die Überbrückungsrente wird mit Ihrem Sparguthaben finanziert. Das führt dazu, dass Ihre Altersrente bzw. das auszubezahlende Alterskapital gemäss Reglement dauerhaft gekürzt werden.
Teilpensionierung – frühestens ab Alter 58
Auf Wunsch kann eine versicherte Person nach dem 58. Geburtstag, aber vor dem ordentlichen Pensionierungsalter 65, teilpensioniert werden. Möglich sind Teilpensionierungen in maximal drei Schritten. Bei mehreren Teilpensionierungsschritten können die Vorsorgeleistungen höchstens zweimal in Kapitalform bezogen werden.
Aufschub der Rente - bis längstens Alter 70
Versicherte können das Arbeitsverhältnis auch über das ordentliche Pensionsalter fortsetzen und den Bezug ihrer Altersleistung aufschieben. Der Aufschub ist längstens bis zum ersten Monat nach dem 70. Geburtstag möglich. Durch den Aufschub erhöht sich der Umwandlungssatz um 0.0125% pro Monat.
Erhöhung der anwartschaftlichen Ehegattenrente
Die Ehegattenrente zielt darauf, dass der Ehepartner (Mann oder Frau) einer versicherten Person nicht ohne Einkommen dasteht, wenn diese stirbt (Versorgerschutz). Versicherte haben die Möglichkeit, bei Beginn des Rentenbezugs die anwartschaftliche Ehegattenrente zu erhöhen. Der Entscheid führt zu einer lebenslänglichen Kürzung der eigenen Altersrente.