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Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

In der Schweiz fördert der Bund den Erwerb von privatem Wohneigentum. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, den Traum vom Eigenheim mit Geldern aus der Pensionskasse zu finanzieren. Ein Vorbezug führt automatisch dazu, dass Ihre Altersleistungen dauerhaft gekürzt werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Versicherte können bis drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung ihr angespartes Freizügigkeitsguthaben für den Erwerb von Wohneigentum verwenden – durch Bezug oder Verpfändung. Einzige Einschränkung: es muss sich um den Hauptwohnsitz handeln, also um dauernd selbstbewohntes Wohneigentum in der Schweiz oder im Ausland (bei Grenzgängern). 

Es ist nicht möglich, mit dem Pensionskassengeld ein Ferienhaus oder eine Zweitwohnung zu finanzieren. Die Höhe des Vorbezugs ist vom Alter der versicherten Person abhängig. 

Konsequenzen eines Vorbezugs

  • Der Vorbezug führt zu einer Kürzung Ihrer Altersleistung. Die Risikoleistungen (Invalidität und Todesfall) für aktive Versicherte werden nicht gekürzt. Der volle Vorsorgeschutz kann mit einem späteren Einkauf wiederhergestellt werden.
  • Der Vorbezug muss sofort versteuert werden.
  • Wird das Wohneigentum veräussert oder an Dritte vermietet, muss der Vorbezug zurückbezahlt werden.

Sie interessieren sich für einen WEF-Bezug?

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Ansprechperson. Oder Sie senden uns das ausgefüllte Formular «Antrag auf Vorbezug/Verpfändung für Wohneigentum» zu.